Allgemeine Geschäfts- & Mietbedingungen

der eventstar GmbH & Co. KG, nachfolgend eventstar genannt

§1 Allgemeines
§1.1 Geltungsbereich und anwendbares Recht
Diese Allgemeinen Geschäfts- & Mietbedingungen gelten für alle Leistungen der eventstar. Hiervon abweichende Allgemeine Vertragsbedingungen der Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Individualregelungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Geschäftsbedingungen der eventstar gelten auch bei späteren Vertragsabschlüssen mit ihren Kunden, auch wenn auf ihre AGB nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz der eventstar – Schlafweg 2, 96173 Oberhaid. Mündliche Absprachen sind nur bei Bestätigung in Textform wirksam. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Textformerfordernis. Für den Fall, dass eine Klausel in Gänze oder zum Teil unwirksam sein sollte, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages bzw. die Einbeziehung der übrigen Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine solche treten, welche dem Geist der ursprünglichen Klausel in Verbindung mit dem Geist des Vertrages am nächsten kommt.

§1.2 Angebote und Vertragsabschluss
Die Angebote der eventstar sind freibleibend. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform. Die eventstar ist in der Entscheidung der Annahme frei. Soweit nicht ausdrücklich anderes angegeben ist, sind die Preise der eventstar Nettopreise.

§1.3 Preise und Zahlungen
Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, insbesondere aufgrund von Änderungswünschen des Kunden, werden gesondert berechnet. Maßgeblich für die Vergütung sind die am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung (Datum) gültigen Preise. Sollten zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und der Lieferung, beziehungsweise dem Beginn der Leistung, mehr als drei Monate liegen, ist die eventstar berechtigt, dann seine gültigen Preise zu berechnen. Rechnungen der eventstar sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Die eventstar ist berechtigt bis zu 100% Vorkasse zu verlangen, Teilleistungen und Teillieferungen gesondert abzurechnen, Zwischenabrechnungen vorzunehmen und entsprechend angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Die eventstar ist nicht verpflichtet, vor Eingang der Anzahlung Leistungen zu erbringen oder auch nur leistungsvorbereitende Maßnahmen zu treffen. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest oder Zahlungseinstellung des Kunden kann die eventstar sofortige Zahlung ihrer Gesamtforderung – ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit – verlangen. Das gilt auch, wenn begründete oder ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen und zwar auch dann, wenn die Gründe für diese Zweifel bereits bei Vertragsabschluss vorlagen, die eventstar jedoch weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Darüber hinaus steht die eventstar ein Leistungsverweigerungsrecht solange zu, bis die genannten Gründe nicht mehr vorliegen oder der Kunde Sicherheit in Höhe der Gesamtforderung geleistet hat. Die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte und sonstigen Rechte bleiben daneben bestehen.

§1.4 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest oder Zahlungseinstellung des Kunden kann die eventstar sofortige Zahlung ihrer Gesamtforderung – ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit – verlangen. Diese tritt, ohne weitere Mahnung, 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. Das gilt auch, wenn begründete oder
ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen und zwar auch dann, wenn die Gründe für diese Zweifel bereits bei Vertragsabschluss vorlagen, die eventstar jedoch weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. In Fällen des Zahlungsverzuges kann die eventstar für alle offenen Forderungen Zinsen in Höhe von 9,00% über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank einfordern. Darüber hinaus steht die eventstar ein Leistungsverweigerungsrecht solange zu, bis die genannten Gründe nicht mehr vorliegen oder der Kunde Sicherheit in Höhe der Gesamtforderung geleistet hat. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus einem anderen Mietverhältnis offen sind. Die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte und sonstigen Rechte bleiben daneben bestehen.

§1.5 Aufrechnung
Der Kunde ist zur Aufrechnung und, falls er Kaufmann ist, auch zur Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§1.6 Haftung
Haftungsansprüche gegen die eventstar, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die eventstar haftet gegenüber Kaufleuten nur beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, nicht aber für mittelbare oder Folgeschäden. Die Haftung der eventstar beschränkt sich auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Dem Kunde obliegt die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und deren Summe. Der Kunde hat die eventstar von allen Kosten und Ansprüchen freizustellen, die aus derartigen Verlusten oder Schäden gegen die eventstar geltend gemacht werden. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch für die Organe sowie Erfüllungs- und Verrichtungshilfen der eventstar.

§1.7 Kundenunterlagen
Die eventstar ist nicht verpflichtet, die ihr für die Ausführung ihrer Leistungen übergebenen Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen – auch die von Fachingenieuren gefertigten Unterlagen – auf ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Offensichtliche Fehler wird die eventstar ihren Kunden jedoch anzeigen. Die zu einem Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maßangaben, die nicht von der eventstar gefertigt worden sind, sind Eigentum ihrer Kunden. Die eventstar wird sie nur auf Anforderung ihrer Kunden zurückgeben, anderenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist entsorgen. Die eventstar ist berechtigt, zu Dokumentationszwecken Kopien dieser Unterlagen zu fertigen und einzubehalten.

§1.8 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind die Unterlagen der eventstar wieder vollständig auszuhändigen.

§1.9 Besichtigungsrecht
Die eventstar ist berechtigt ihr Eigentum jederzeit, nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden, zu besichtigen und zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, der eventstar die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt die eventstar.

§2 Komplettservice
§2.1 Definition Komplettservice
Unter Komplettservice sind alle Geschäfte zu verstehen, bei welchen die eventstar einen Auftrag selbständig und einheitlich
ausführt. Bei dieser Auftragsart sind, soweit dies nicht anders vereinbart, die Transporte sowie Material- und Personaleinsätze inbegriffen. Eine Übereinigung findet nicht statt.

§2.2 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt sämtliche notwendigen Informationen rechtzeitig vor Erbringung der Leistungen durch die eventstar zur Verfügung. Insbesondere informiert der Kunde über Anfahrtswege, Eigenheiten der Veranstaltung oder Produktion (Open-Air, geschlossene Veranstaltung, besondere Risiken) sowie alle technischen Anforderungen und Voraussetzungen. Der Kunde steht dafür ein, dass die notwendigen Energieanschlüsse entsprechend der von der eventstar vorgegebenen Anzahl und Spezifikation rechtzeitig zur Verfügung stehen. Der Kunde stellt einen sicheren Zugang für die Mitarbeiter der eventstar zum Veranstaltungs- / Produktionsort sicher und garantiert die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Für die gesamte Dauer des Vertrages stellt der Kunde einen Organisationsleiter zur Verfügung, der als Ansprechpartner fungiert und entscheidungsbefugt ist. Die Sicherung des von der eventstar zur Verfügung gestellten Equipments obliegt dem Kunden. Er stellt das notwendige Sicherungspersonal einschließlich erforderlicher Nachtwachen. Der Kunde stellt das vereinbarte Hilfspersonal für Auf- und Abbau. Pro fehlendem Helfer zahlt der Kunde an die eventstar die dadurch entstehenden Zusatzkosten, mindestens einen Nettobetrag in Höhe von 320,00 € sowohl für den Auf- als auch für Abbau pro fehlendem Helfer. Das von der eventstar gestellte Personal ist vom Kunden zu verpflegen. Bei auswärtigen Produktionen (außerhalb des Bamberger Kreises) hat der Kunde auf seine Kosten darüber hinaus für angemessene Unterkunft des Personals (Einzelzimmer, inkl. Frühstück) Sorge zu tragen. Erfolgt keine Verpflegung des Personals, steht der eventstar das Recht zu, eine Verpflegungspauschale in Höhe von 50,00 € netto pro Person pro Tag zusätzlich zu berechnen.

§2.3 Abnahmepflichten des Kunden
Der Kunde nimmt die Leistung spätestens zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung ab. Der geplante Zeitpunkt für eine Leistungsabnahme muss so gewählt werden, dass eine Nachbesserung möglich ist. Soweit der Aufwand der Leistungserbringung es nötig macht, sind bereits während der Leistungserbringung, Teilabnahmen durchzuführen, um Mängel (oder Missverständnisse) rechtzeitig zu erkennen, sodass die Leistung dennoch rechtzeitig erbracht werden kann. Mängel sind schriftlich zu protokollieren und von beiden Parteien zu unterschreiben, bei Uneinigkeiten werden die verschiedenen Auffassungen ebenfalls schriftlich festgehalten.

§2.4 Gefahrenübergang und Haftung
Der Gefahrenübergang geht bei Erreichen des Veranstaltungsortes an den Kunden über und beim Verlassen des Veranstaltungsortes wieder an die eventstar zurück.

§2.5 Versicherung und Schadenfall
Der Kunde verpflichtet sich eine ausreichende Versicherung für den Zeitraum der Veranstaltung (inkl. Auf- und Abbautage) abzuschließen, welche insbesondere die Risiken bei Abhandenkommen, Diebstahl, mutwilliger Beschädigung, Beschädigung durch Dritte und höhere Gewalt, sowie bei Feuer und Wasserschäden einschließt. Die Kosten dieser Versicherung hat der Kunde zu tragen. Die eventstar behält sich vor, einen Nachweis dieser Versicherung zu verlangen und die Leistungserbringung von diesem Nachweis abhängig zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, seiner Versicherung im Schadenfalle umgehend eine für die Bearbeitung ausreichende Schadenanzeige zu erstatten. Bei Diebstahl und Beschädigung durch Dritte hat der Kunde bei der Polizei eine entsprechende Anzeige zu erstatten und der eventstar eine Kopie des amtlichen Protokolls zu übergeben.

§2.6 Auftretende Mängel während einer Veranstaltung
Die eventstar verpflichtet sich, auftretende Mängel während einer
Veranstaltung umgehend zu beseitigen sofern dem nicht wesentliche Einwände entgegenstehen. Einwände wären zum Beispiel, wenn der Mangel nur unter Gefährdung von Leib und Leben umgehend beseitigt werden kann, der Mangel nur unter erheblichen Aufwand beseitigt werden kann oder durch die Beseitigung des Mangels eine laufende Veranstaltung gestört werden könnte. Der Mangel ist umgehend dann zu beseitigen, sobald die Einwände entfallen sind.

§2.7 Rechte auf dargestellte Inhalte
Für Musik-, Film- und Abbildungsrechte (z.B. Rundfunkgebühren, GEMA) sowie Lizenzen (z.B. Software), welche auf der Veranstaltung verwendet werden, hat der Kunde die verwendeten fremden Rechte zu erwerben. Jegliche Darstellung der Inhalte liegt in seiner Verantwortung und stellt die eventstar von sämtlichen Ansprüchen, die aus der Verletzung dieser Rechte resultieren, frei. Dabei anfallenden Kosten hat er der eventstar zu ersetzen.

§2.8 Mitgelieferte Software und Lizenzen, Datensicherung
Mitgelieferte Software und Lizenzen dürfen ausschließlich gemäß den Bedingungen des Lizenzinhabers bzw. der Lizenzbedingungen genutzt werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass vertragswidriger Gebrauch der Software durch ihn und/oder seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist. Zudem ist ihm bekannt, dass missbräuchliche Nutzung der Software Schadenersatzansprüche des Lizenzinhabers in unbegrenzter Höhe zur Folge haben kann, und stellt die eventstar insoweit von allen Ansprüchen frei.
Für die Datensicherung, in ausreichender Form, hat der Kunde selbständig zu sorgen. Dies gilt auch, wenn mitgelieferte oder fremde Software installiert ist. Sollte es dennoch zu einem Datenverlust kommen, haftet die eventstar in keiner Weise.

§2.9 Stornierung des Vertrages
Tritt der Kunde vor Beginn des Leistungszeitraumes vom Vertrag zurück, welche die eventstar nicht zu vertreten hat, so kann dem Kunden bis zu 25% des Auftragswertes als pauschaler Schadensersatz berechnet werden. Erfolgt der Rücktritt weniger als 30 Tage vor Vertragslaufzeitbeginn, so können bis zu 50%, bei weniger als 14 Tage bis zu 75% und bei weniger als 7 Tage bis zu 100% des Auftragswertes in Rechnung gestellt werden. Der Kunde hat in jedem Fall die Kosten für eigens für ihn bestellte Waren vollständig zu tragen, falls diese von der eventstar nicht mehr abbestellt, zurückgegeben oder anderweitig verwendet werden können. Er trägt auch die Kosten, die dadurch zusätzlich anfallen können, wie z.B. Stornogebühren, Frachtkosten, etc. Hat der Aufbau bereits begonnen, bleibt der eventstar der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die gleichen Folgen wie bei einer Vertragsstornierung treten ein, falls die Leistungserbringung für die eventstar aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes unmöglich wird. Der Zeitpunkt der Stornierung ist der Tag, an dem diese bei der eventstar eingeht. Die Stornierung des Vertrages hat schriftlich zu erfolgen. Die Rechnung ist sofort fällig.

§2.10 Verspätete Zahlung
Die eventstar ist berechtigt, die Aufbauarbeiten zu verweigern, falls der Kunde die vereinbarte Vorkassenzahlung nicht nachweisen kann. Die Vertragsbestandteile werden dem Kunden dann gemäß einer Stornierung des Vertrages berechnet. Die Rechnung ist sofort fällig.

§2.11 Preis- und Modelländerungen
Die eventstar behält sich vor, Änderungen der Preise und Modelle nach Abstimmung mit dem Kunden zum Vertragsinhalt zu machen.

§3 Miete (Dry-Hire)
§3.1 Definition Miete (Dry-Hire)
Unter Miete (Dry-Hire) sind alle Geschäfte zu verstehen, bei welchen dem Kunde Material auf Tagesbasis vermietet wird. Die eventstar stellt, soweit nicht anders vereinbart, das bestellte Material in Ihrem Lager, nach Absprache, zur Abholung bereit.

§3.2 Übergabe
Die Mietsachen sind bei der Übergabe durch die eventstar am Übergabeort vom Kunden unverzüglich zu untersuchen, und etwaige Mängel sind auf dem Mietschein schriftlich festzuhalten. Erhebt der Kunde keine Einwände gegen den Zustand der Mietsachen, gelten die Mietsachen als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Rechte des Kunden wegen einer Mangelhaftigkeit sind dann ausgeschlossen. Zeigt sich ein Mangel erst nach der Übernahme durch den Kunden, so hat dieser den Mangel unverzüglich der eventstar anzuzeigen. Findet eine Anzeige nicht statt, gilt der Zustand der ihm überlassenen Sachen auch in Hinsicht dieses Mangels als genehmigt bzw. mangelfrei.

§3.3 Mietzeit
Die Mindestmietzeit beträgt in jedem Fall die vertraglich vereinbarte Mietdauer. Angefangene Tage, Samstage, Sonntage und Feiertage werden voll berechnet. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Geräte am Verwendungsort bzw. der Abholung der eventstar. Sie endet mit dem Wiedereintreffen der Geräte bei der eventstar.

§3.4 Transport und Versand
Der Transport bzw. Versand der Geräte erfolgt auf Kosten des Kunden auf dem kostengünstigsten Weg, es sei denn, der Kunde hat ausdrücklich eine bestimmte Transport- oder Versandart vorgeschrieben. Die eventstar ist berechtigt, auf Kosten des Kunden eine angemessene Transportversicherung abzuschließen.

§3.5 Gefahrenübergang und Haftung
Der Gefahrenübergang geht, unter Berücksichtigung eventueller Transportvereinbarungen, bei Abholung oder Abgabe zum Versand bzw. Anlieferung auf den Kunden über. Die Rückverlagerung der Gefahr von Kunde auf die eventstar erfolgt mit Rückgabe der Mietsachen an die eventstar oder Abholung durch die eventstar. Der Kunde haftet für die Geräte – insbesondere bei Abhandenkommen, Diebstahl, Transport- und Nutzungsschäden, mutwilliger Beschädigung, Beschädigung durch Dritte und/oder höhere Gewalt, sowie bei Feuer und Wasserschäden – vom Zeitpunkt seiner Übernahme an bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rückgabe an die eventstar. Der Kunde hat die Pflicht Schäden, die während dieser Zeit auftreten, sofort bei der eventstar anzuzeigen. Der Kunde haftet für Beschädigungen, Verlust und dergleichen bis zur Höhe des Neuwertes der gemieteten Geräte. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen der eventstar. Reparatur Eingriffe des Kunden sind nur nach vorheriger und ausdrücklicher Zustimmung durch die eventstar und unter Verwendung von Original Ersatzteilen zulässig.

§3.6 Schutz der Mietsachen
Der Kunde verpflichtet sich, die gemieteten Sachen vom Übergang der Gefahr bis zu deren Rückverlagerung auf die eventstar gegen Beschädigung und Verlust zu sichern und durch einen Versicherungsvertrag bis zur Höhe des Neuwertes zu versichern.

§3.7 Gebrauch der Mietsachen
Die Mietsachen sind Eigentum der eventstar. Der Kunde hat die Mietsachen in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Er hat alle schuldhaft von ihm verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen. Die Mietsachen dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Kunde hat für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften zu sorgen. Technische sowie optische Veränderungen an den Mietsachen, sowie deren Zubehör dürfen keinesfalls vorgenommen werden.

§3.8 Mitgelieferte Software und Lizenzen, Datensicherung
Mitgelieferte Software und Lizenzen dürfen ausschließlich gemäß den Bedingungen des Lizenzinhabers bzw. der
Lizenzbedingungen genutzt werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass vertragswidriger Gebrauch der Software durch ihn und/oder seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist. Zudem ist ihm bekannt, dass missbräuchliche Nutzung der Software Schadenersatzansprüche des Lizenzinhabers in unbegrenzter Höhe zur Folge haben kann, und stellt die eventstar insoweit von allen Ansprüchen frei.
Für die Datensicherung, in ausreichender Form, hat der Kunde selbständig zu sorgen. Dies gilt auch, wenn mitgelieferte oder fremde Software installiert ist. Sollte es dennoch zu einem Datenverlust kommen, haftet die eventstar in keiner Weise.

§3.9 Lieferung
Die Vereinbarung über einen Miettermin erfolgt unter Vorbehalt der rechtzeitigen Liefermöglichkeiten der Mietsachen. Unvorhergesehene, der eventstar bei Vertragsschluss weder bekannte noch für sie erkennbare und von ihr nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim der eventstar oder bei einem seiner Lieferanten, wie z. B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen die eventstar vom Vertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Dies erfolgt unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden. Die eventstar verpflichtet sich, dem Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Mietsachen zu informieren und für den Zeitraum auf die vereinbarte Miete zu verzichten bzw. diese anteilig zurückzuerstatten, soweit diese bereits gezahlt wurde.

§3.10 Rückgabe
Die Rückgabe hat am Lager der eventstar, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, zu erfolgen. Der Kunde hat die Mietsachen der eventstar in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand der Mietsachen bei Übergabe unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung entspricht. Die Rückgabe der Mietsachen hat einschließlich der Transportverpackung, etwaiger Anleitung, Anschlusskabel und sonstigem Zubehör zu erfolgen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur vollständigen Rückgabe innerhalb der vereinbarten Mietzeit nicht nach, zahlt er bis zur Rückgabe eine zeitanteilige Nutzungsentschädigung entsprechend der jeweils gültigen Preise der eventstar ohne Berücksichtigung von Rabatten oder anderen Vergünstigungen.

§3.11 Verspätete Rückgabe
Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache (§3.3) wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Darüber hinaus hat der Kunde der eventstar jeden dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

§3.12 Stornierung des Vertrages
Tritt der Kunde vor Beginn des Leistungszeitraumes vom Vertrag zurück, welche die eventstar nicht zu vertreten hat, so kann dem Kunden bis zu 25% des Auftragswertes als pauschaler Schadensersatz berechnet werden. Erfolgt der Rücktritt weniger als 30 Tage vor Vertragslaufzeitbeginn, so können bis zu 50%, bei weniger als 14 Tage bis zu 75% und bei weniger als 7 Tage bis zu 100% des Auftragswertes in Rechnung gestellt werden. Der Kunde hat in jedem Fall, die Kosten für eigens für ihn bestellte Waren vollständig zu tragen, falls diese von der eventstar nicht mehr abbestellt, zurückgegeben oder anderweitig verwendet werden können. Er trägt auch die Kosten, die dadurch zusätzlich anfallen können, wie z.B. Stornogebühren, Frachtkosten, etc. Hat die Auslieferung der Mietsachen bereits begonnen, bleibt der eventstar der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die gleichen Folgen wie bei einer Vertragsstornierung treten ein, falls die Leistungserbringung für die eventstar aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes unmöglich wird. Der Zeitpunkt der Stornierung ist der Tag, an dem diese bei der eventstar eingeht. Die Stornierung des Vertrages hat schriftlich zu erfolgen. Die Rechnung ist sofort fällig.

§3.13 Verspätete Zahlung
Die eventstar ist berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verweigern, falls der Kunde die vereinbarte Vorkassenzahlung nicht nachweisen kann. Die Ware wird dem Kunden dann gemäß einer Stornierung des Vertrages berechnet. Die Rechnung ist sofort fällig.

§3.14 Preis- und Modelländerungen
Die eventstar behält sich vor, Änderungen der Preise und Modelle nach Abstimmung mit dem Kunden zum Vertragsinhalt zu machen.

§4 Installationen
§4.1 Definition Installationen
Unter Installationen sind alle Geschäfte zu verstehen, bei welche die eventstar Ware installiert und in Betrieb nimmt. Dies gilt auch für die Instandsetzung vorhandener Anlagen. Bei dieser Auftragsart sind, soweit dies nicht anders vereinbart, die Transporte sowie Material- und Personaleinsätze inbegriffen. Zusatzkosten, welche im Laufe der Installation auftreten, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

§4.2 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt sämtliche notwendigen Informationen rechtzeitig vor Erbringung der Leistungen durch die eventstar zur Verfügung. Insbesondere informiert der Kunde über Anfahrtswege, Eigenheiten des Installationsortes (Indoor, Outdoor, besondere Merkmale am Standort) sowie alle technischen Anforderungen und Voraussetzungen. Der Kunde steht dafür ein, dass die notwendigen Energieanschlüsse entsprechend der von der eventstar vorgegebenen Anzahl und Spezifikation rechtzeitig zur Verfügung stehen. Der Kunde stellt einen sicheren Zugang für die Mitarbeiter der eventstar zum Installationsort sicher und garantiert die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Für die gesamte Dauer des Vertrages stellt der Kunde einen Organisationsleiter zur Verfügung, der als Ansprechpartner fungiert und entscheidungsbefugt ist. Der Kunde stellt das vereinbarte Hilfspersonal für die Installation. Pro fehlendem Helfer zahlt der Kunde an die eventstar die dadurch entstehenden Zusatzkosten, mindestens einen Nettobetrag in Höhe von 320,00 € pro fehlendem Helfer. Das von der eventstar gestellte Personal ist vom Kunden zu verpflegen. Bei auswärtigen Installationen (außerhalb des Bamberger Kreises) hat der Kunde auf seine Kosten darüber hinaus für angemessene Unterkunft des Personals (Einzelzimmer, inkl. Frühstück) Sorge zu tragen. Erfolgt keine Verpflegung des Personals, steht der eventstar das Recht zu, eine Verpflegungspauschale in Höhe von 50,00 € netto pro Person pro Tag zusätzlich zu berechnen.

§4.3 Abnahmepflichten des Kunden
Der Kunde nimmt die Leistung spätestens zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung ab. Der geplante Zeitpunkt für eine Leistungsabnahme muss so gewählt werden, dass eine Nachbesserung möglich ist. Soweit der Aufwand der Leistungserbringung es nötig macht, sind bereits während der Leistungserbringung, Teilabnahmen durchzuführen, um Mängel (oder Missverständnisse) rechtzeitig zu erkennen, sodass die Leistung dennoch rechtzeitig erbracht werden kann. Mängel sind schriftlich zu protokollieren und von beiden Parteien zu unterschreiben, bei Uneinigkeiten werden die verschiedenen Auffassungen ebenfalls schriftlich festgehalten.

§4.4 Gefahrenübergang und Haftung
Der Gefahrenübergang erfolgt bei Erreichen des Installationsortes an den Kunden.

§4.5 Versicherung und Schadenfall
Die eventstar kann den Kunden verpflichten, eine ausreichende Versicherung für den Zeitraum der Installation abzuschließen, welche insbesondere die Risiken bei Abhandenkommen, Diebstahl, mutwilliger Beschädigung, Beschädigung durch Dritte und/oder höhere Gewalt, sowie bei Feuer und Wasserschäden
einschließt. Die Kosten dieser Versicherung hat der Kunde zu tragen. Die eventstar behält sich vor, einen Nachweis dieser Versicherung zu verlangen und die Leistungserbringung von diesem Nachweis abhängig zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, seiner Versicherung im Schadenfalle umgehend eine für die Bearbeitung ausreichende Schadenanzeige zu erstatten. Bei Diebstahl und Beschädigung durch Dritte hat der Kunde bei der Polizei eine entsprechende Anzeige zu erstatten und der eventstar eine Kopie des amtlichen Protokolls zu übergeben.

§4.6 Auftretende Mängel während der Installation
Die eventstar verpflichtet sich, auftretende Mängel während der Installation umgehend zu beseitigen sofern dem nicht wesentliche Einwände entgegenstehen. Einwände wären zum Beispiel, wenn der Mangel nur unter Gefährdung von Leib und Leben umgehend beseitigt werden kann, der Mangel nur unter erheblichen Aufwand beseitigt werden kann oder die Beseitigung des Mangels den laufenden Betrieb gestört werden könnte. Der Mangel ist umgehend dann zu beseitigen, sobald die Einwände entfallen sind.

§4.7 Rechte auf dargestellte Inhalte
Für Musik-, Film- und Abbildungsrechte (z.B. Rundfunkgebühren, GEMA) sowie Lizenzen (z.B. Software), welche am Installationsort verwendet werden, hat der Kunde die verwendeten fremden Rechte zu erwerben. Jegliche Darstellung der Inhalte liegt in seiner Verantwortung und stellt die eventstar von sämtlichen Ansprüchen, die aus der Verletzung dieser Rechte resultieren, frei. Dabei anfallenden Kosten hat er der eventstar zu ersetzen.

§4.8 Mitgelieferte Software und Lizenzen, Datensicherung
Mitgelieferte Software und Lizenzen dürfen ausschließlich gemäß den Bedingungen des Lizenzinhabers bzw. der Lizenzbedingungen genutzt werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass vertragswidriger Gebrauch der Software durch ihn und/oder seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist. Zudem ist ihm bekannt, dass missbräuchliche Nutzung der Software Schadenersatzansprüche des Lizenzinhabers in unbegrenzter Höhe zur Folge haben kann, und stellt die eventstar insoweit von allen Ansprüchen frei.
Für die Datensicherung, in ausreichender Form, hat der Kunde selbständig zu sorgen. Dies gilt auch, wenn mitgelieferte oder fremde Software installiert ist. Sollte es dennoch zu einem Datenverlust kommen, haftet die eventstar in keiner Weise.

§4.9 Stornierung des Vertrages
Tritt der Kunde vor Beginn des Leistungszeitraumes vom Vertrag zurück, welche die eventstar nicht zu vertreten hat, so kann dem Kunden bis zu 25% des Auftragswertes als pauschaler Schadensersatz berechnet werden. Erfolgt der Rücktritt weniger als 30 Tage vor Installationsbeginn, so können bis zu 50%, bei weniger als 14 Tage bis zu 75% und bei weniger als 7 Tage bis zu 100% des Auftragswertes in Rechnung gestellt werden. Der Kunde hat in jedem Fall die Kosten für eigens für ihn bestellte Waren vollständig zu tragen, falls diese von der eventstar nicht mehr abbestellt, zurückgegeben oder anderweitig verwendet werden können. Er trägt auch die Kosten, die dadurch zusätzlich anfallen können, wie z.B. Stornogebühren, Frachtkosten, etc. Hat der Aufbau bereits begonnen, bleibt der eventstar der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die gleichen Folgen wie bei einer Vertragsstornierung treten ein, falls die Leistungserbringung für die eventstar aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes unmöglich wird. Der Zeitpunkt der Stornierung ist der Tag, an dem diese bei der eventstar eingeht. Die Stornierung des Vertrages hat schriftlich zu erfolgen. Die Rechnung ist sofort fällig.

§4.10 Verspätete Zahlung
Die eventstar ist berechtigt, die Installationsarbeiten zu verweigern, falls der Kunde die vereinbarte Vorkassenzahlung nicht nachweisen kann. Die Vertragsbestandteile werden dem Kunden dann gemäß einer Stornierung des Vertrages berechnet. Die Rechnung ist sofort fällig.

§4.11 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der eventstar aus jeder Rechtsgrundlage gegen den Kunden jetzt oder in Zukunft zustehen, behält sich die eventstar das Eigentum der gelieferten Ware vor. Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

§4.12 Preis- und Modelländerungen
Die eventstar behält sich vor, Änderungen der Preise und Modelle nach Abstimmung mit dem Kunden zum Vertragsinhalt zu machen.

§5 Warengeschäfte
§5.1 Definition Warengeschäfte
Unter Warengeschäften sind alle Geschäfte zu verstehen, bei denen das Eigentum an der Ware übertragen werden soll. Ein Warengeschäft erfolgt, in den meisten Fällen, auch bei einer Installation und kann auch im Rahmen eines Komplettservice sowie einer Miete erfolgen.

§5.2 Privatkunden
Geschäfte mit Privatkunden werden nur auf Basis von Vorkasse abgeschlossen. Beim Versand der Ware, trägt der Kunde die Liefer- und Transportversicherungskosten.

§5.3 Liefer- und Abholtermine
Alle genannten Liefer- und Abholtermine gelten vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Ware. Dies ist nur ausgeschlossen, wenn der Liefer- oder Abholtermin ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde.

§5.4 Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang erfolgt, bei einer Lieferung mit der Übergabe an den Lieferanten und bei Abholung bei Übergabe an den Kunden.

§5.5 Gewährleistung
Für Neuware beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist derzeit 1 Jahr ab Gefahrenübergang für Geschäftskunden bzw. 2 Jahre ab Gefahrenübergang für Privatkunden. Für Gebrauchtware übernimmt die eventstar keine Gewährleistung, es sei denn, es handelt sich um einen Privatkunden, dann beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab dem Gefahrenübergang. Mängelrügen müssen der eventstar unverzüglich nach Entdeckung der Mängel schriftlich mitgeteilt werden. Die Ware darf nicht weiterverwendet werden, falls die Art des Mangels nahelegt, dass im Falle des Betriebs Gefährdungen oder Folgeschäden nicht auszuschließen sind. Wird die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft so gewährt die eventstar nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

§5.6 Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware umgehend bei der Abholung bzw. bei der eingehenden Lieferung auf Mängel zu überprüfen. Mängel sind schriftlich zu protokollieren und von beiden Parteien zu unterschreiben bzw. auf dem Lieferschein zu vermerken. Bei Uneinigkeiten über die Mängelwerden die verschiedenen Auffassungen ebenfalls schriftlich festgehalten. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden konnten, sind der eventstar unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Sollte die Verpackung bei Lieferungen, insbesondere durch einen Logistikdienstleister, beschädigt sein, so darf diese nicht geöffnet werden, sondern die Annahme zu verweigern und die Beschädigung (ggf. durch Bilder) zu dokumentieren. Transportschäden sind unverzüglich der eventstar unter Vorlage der Schadendokumentation zu melden. Sollte der Kunde die Ware dennoch annehmen, so kann er die durch den Transportschaden entstandenen Mängel nicht bei der eventstar geltend machen.

§5.7 Abnahmepflicht des Kunden
Sollte der Kunde die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der Lieferbereitschaft nicht abholen, oder die Annahme der zugeschickten Ware verweigern, geriet er in Abnahmeverzug. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht ab, kann die eventstar nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises der Ware wegen Nichterfüllung verlangen. Die eventstar ist im Falle eines darauf folgenden Zahlungsverzugs berechtigt, die Ware anderweitig zu verwerten oder ihrerseits zurückzugeben. Der Kunde schuldet die bereits angefallenen Kosten sowie die weiteren anfallenden Kosten wie z.B. Stornogebühren, Frachtkosten etc. sowie bei einer anderen Verwertung die Differenz des erzielten Preises mit dem den Kunden angebotenen Preises.

§5.8 Rücktritt vom Kaufvertrag
Tritt der Kunde vor der Übergabe der Ware vom Kaufvertrag zurück, so hat dies schriftlich zu erfolgen. Der Kunde hat in jedem Fall die Kosten für eigens für ihn bestellte Waren vollständig zu tragen, falls diese von der eventstar nicht mehr abbestellt, zurückgegeben oder anderweitig verwendet werden können. Er trägt auch die Kosten, die dadurch zusätzlich anfallen können, wie z.B. Stornogebühren, Frachtkosten, etc. Der Zeitpunkt der Stornierung ist der Tag, an dem diese bei der eventstar eingeht. Die Stornierung des Vertrages hat schriftlich zu erfolgen. Die Rechnung ist sofort fällig.

§5.9 Verspätete Zahlung
Die eventstar ist berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verweigern, falls der Kunde die vereinbarte Vorkassenzahlung nicht nachweisen kann. Die Vertragsbestandteile werden dem Kunden dann gemäß einer Stornierung des Vertrages berechnet. Die Rechnung ist sofort fällig.

§5.10 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der eventstar aus jeder Rechtsgrundlage gegen den Kunden jetzt oder in Zukunft zustehen, behält sich die eventstar das Eigentum der gelieferten Ware vor. Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

§5.11 Preis- und Modelländerungen
Die eventstar behält sich vor, Änderungen der Preise und Modelle nach Abstimmung mit dem Kunden zum Vertragsinhalt zu machen.

Stand: 12.02.2020